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   BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84   

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BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84 (https://dejure.org/1985,5321)
BSG, Entscheidung vom 21.02.1985 - 11 RA 2/84 (https://dejure.org/1985,5321)
BSG, Entscheidung vom 21. Februar 1985 - 11 RA 2/84 (https://dejure.org/1985,5321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vormerkung von Ersatzzeiten - Verwaltungsakte mit Dauerwirkung - Rücknahme eines Vormerkungsbescheides

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 58, 49
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.02.1984 - 1 RA 15/83

    Nichtleistungsbescheid - Dauerwirkung eines Verwaltungsaktes - Vormerkung einer

    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84
    Deswegen unterfielen sie nicht der Regelung des Art. 2 § 40 Abs. 2 Satz 3 SGB X, sondern auch bei Erteilung vor dem 1. Januar 1981 der des § 45 SGB X. Die in dessen Abs. 3 Satz 1 für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bestimmte Rücknahmefrist von zwei Jahren nach der Bekanntgabe greife hier nicht ein, weil die Vormerkung kein solcher Verwaltungsakt sei; der entgegenstehenden Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 16.02.1984 BSGE 56, 165SozR 1300 § 45 Nr. 6) könne sie nicht folgen.

    Die genannte Übergangsvorschrift soll den verstärkten Bestandsschutz allein für diejenigen Bescheide erhalten, die nach der Rechtslage vor 1981 unter § 1744 RVO a.F. gefallen sind, ihn dagegen nicht auf weitere Verwaltungsakte erstrecken (BSGE 54, 223, 228 f; 56, 165, 168).

    Hieran hält er fest, obgleich die Auffassung zur Beschränkung des § 1744 RVO a.F. auf Leistungsbescheide unter den Senaten nicht einheitlich ist (s. BSGE 56, 165, 167).

    Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, wie der 1. Senat des BSG mit Urteil vom 16. Februar 1984 (BSGE 56, 165; zustimmend Tannen, DRV 1984, 470; ablehnend Thelen, DAngVers 1984, 381, 385 und Francke, RV 1984, 141, 143 ff.) schon entschieden hat.

  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 2/79

    Ausfall- und Ersatzzeiten - Rücknahme einer Vormerkung

    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84
    Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend angenommen, daß auch der Rentenbescheid gem. § 87 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgemäß angefochten worden ist, weil er nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war (vgl. BSGE 47, 168; 49, 258, 259; SozR 1500 § 96 Nr. 18 zur gleichfalls entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG in solchen Fällen); der Widerspruchsbescheid bezog sich somit ebenfalls auf ihn, obgleich die Widerspruchsstelle zu ihm keine Stellung nahm.

    Zu den von § 1744 RVO a.F. erfaßten Verwaltungsakten gehören Vormerkungsbescheide aber nicht, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 49, 258, 262).

  • BSG, 25.07.1963 - 4 RJ 255/62

    Weiterversicherung - Annahme freiwilliger Beiträge - Beiträge für eine

    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84
    Einwände gegen die hier vertretene Auffassung lassen sich schließlich nicht aus der weiteren Begriffsverwendung in § 48 SGB X herleiten; es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, ebenfalls diese Vorschrift auf vorentscheidende Feststellungsbescheide etwa dann anzuwenden, wenn eine Rechtsänderung der Vorentscheidung für die Zukunft - für spätere Leistungsfälle - die Wirkungen entzieht (vgl. BSGE 19, 247, 251 zu Rechtsänderungen nach Anerkenntnis).
  • BSG, 12.02.1958 - 9 RV 948/55
    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84
    So hat das BSG (mit vielen Hinweisen auf die Literatur) bereits entschieden, daß die Zulassung zum Kassenarzt und die Rentenbewilligung Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind, nicht aber deren Entziehung bzw. Rücknahme und ferner nicht die Rückforderung von Leistungen und die Überführung von Kassenmitgliedern bei einem Kassenwechsel (BSGE 5, 246, 247; 7, 8, 13; 14, 71, 76; 21, 27, 31).
  • BSG, 17.04.1964 - 10 RV 1299/61

    Versorgungsrente - Rückforderung

    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84
    So hat das BSG (mit vielen Hinweisen auf die Literatur) bereits entschieden, daß die Zulassung zum Kassenarzt und die Rentenbewilligung Verwaltungsakte mit Dauerwirkung sind, nicht aber deren Entziehung bzw. Rücknahme und ferner nicht die Rückforderung von Leistungen und die Überführung von Kassenmitgliedern bei einem Kassenwechsel (BSGE 5, 246, 247; 7, 8, 13; 14, 71, 76; 21, 27, 31).
  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid;

    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84
    Die genannte Übergangsvorschrift soll den verstärkten Bestandsschutz allein für diejenigen Bescheide erhalten, die nach der Rechtslage vor 1981 unter § 1744 RVO a.F. gefallen sind, ihn dagegen nicht auf weitere Verwaltungsakte erstrecken (BSGE 54, 223, 228 f; 56, 165, 168).
  • BSG, 24.11.1978 - 11 RA 9/78

    Revision - Teilzulassung - Anschlussrevision - Zulässigkeit -

    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84
    Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend angenommen, daß auch der Rentenbescheid gem. § 87 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgemäß angefochten worden ist, weil er nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war (vgl. BSGE 47, 168; 49, 258, 259; SozR 1500 § 96 Nr. 18 zur gleichfalls entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG in solchen Fällen); der Widerspruchsbescheid bezog sich somit ebenfalls auf ihn, obgleich die Widerspruchsstelle zu ihm keine Stellung nahm.
  • BSG, 14.06.1984 - 10 RKg 5/83

    Interessenabwägung

    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84
    Dementsprechend habe Dauerwirkung auch der Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkungen sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken (dem folgend Urteil vom 14.6.1984 - 10 RKg 5/83 -).
  • BSG, 19.09.1979 - 11 RA 90/78

    Rentenbescheid - Vormerkung von Zeiten - Gegenstand des Verfahrens - Widerspruch

    Auszug aus BSG, 21.02.1985 - 11 RA 2/84
    Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend angenommen, daß auch der Rentenbescheid gem. § 87 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fristgemäß angefochten worden ist, weil er nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war (vgl. BSGE 47, 168; 49, 258, 259; SozR 1500 § 96 Nr. 18 zur gleichfalls entsprechenden Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG in solchen Fällen); der Widerspruchsbescheid bezog sich somit ebenfalls auf ihn, obgleich die Widerspruchsstelle zu ihm keine Stellung nahm.
  • BSG, 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R

    Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres - unterbliebene Korrektur

    Sinn und Zweck eines Vormerkungsbescheids ist es, bereits im Vorfeld eines Leistungsfeststellungsverfahrens für den Fall einer zukünftigen Rentengewährung verbindlich Klarheit über das Vorliegen oder das Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von rentenrechtlich relevanten Zeiten zu schaffen (stRspr, vgl BSGE 56, 165, 171 f = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15) .
  • BSG, 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R

    Ausbildungszeiten - Höchstdauer der Berücksichtigung von Schul- und

    Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (vgl hierzu BSGE 56, 165, 171 f = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; vgl hierzu entsprechend BVerwG Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 9).

    Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen (vgl BSGE 56, 165, 172 = SozR 1300 § 45 Nr. 6; BSGE 58, 49, 51 = SozR 1300 § 45 Nr. 15; BSGE 49, 258, 261 f = SozR 2200 § 1251 Nr. 75; BSGE 42, 159, 160 = SozR 2200 § 1251 Nr. 24).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 5 C 26.84

    Bafög - Ausbildungsförderung - Bescheidänderung - Rückforderung - Begründung

    Der Einwand, ohne einen solchen Rücknahme- und Aufhebungszwang werde der Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Massenleistungsgesetz unangemessen erschwert, kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil der Gesetzgeber, wie etwa die Geltung der genannten Bestimmungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zeigt (s. dazu BSGE 58, 49), Erschwernisse, die mit der Anwendung von Ermessensvorschriften in Massenverwaltungen verbunden sein können, um der durch solche Vorschriften gewährleisteten größeren Einzelfallgerechtigkeit willen in Kauf genommen hat.

    Dazu rechnet auch der Verwaltungsakt, dessen rechtliche Wirkungen sich über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer erstrecken (BSGE 58, 49 ).

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